AGB
Allgemeine Geschäfts- und Liefergedingungen
- 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden und die daher weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Verbrauchsgüterkauf). Sie gelten ferner für Werkverträge, für die nach § 651 BGB Kaufrecht gilt. Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Werkverträge handelt, nachfolgend als „Verkäufer“ und „Käufer“ bezeichnet.
(2) Bei dem Verkauf von Schiffen, die in einem Schiffsregister eingetragen sind, finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung, die für den Verkauf von Grundstücken gelten.
- 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen usw., enthaltene Angebote sind –auch bezüglich der Preisangaben- freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote ist der Verkäufer 30 Tage gebunden. Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam und erst mit Bezahlung der Anzahlung bindend. Bis zur Bezahlung der Anzahlung kann der Verkäufer entweder auf Einhaltung des Vertrages bestehen oder von diesem zurücktreten.
(2) Ist die Lieferung einer nicht vorrätigen Ware oder einer Ware, die erst noch nach den Spezifikationen des Käufers angefertigt werden muss, vereinbart, so dass der Verkäufer eine Lieferbestätigung seines Lieferanten einholen muss, so kann der Verkäufer eine Bestellung des Käufers erst dann annehmen, wenn ihm eine verbindliche Lieferbestätigung des Lieferanten vorliegt.
(3) Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einschließlich der Ansprüche aus Sachmangel
haftung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen.
(4) An den dem Käufer übergebenen Zeichnungen und Unterlagen hat der Verkäufer oder sein Lieferant ein Urheberrecht.
- 3 Pflichten des Verkäufers
(1) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigung festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigne Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht nur um unverbindlich beschreibende Merkmale handelt. Sämtliche in dem Vertrag genannten Leistungs-beschreibungen sind keine Beschaffenheitsgarantien des Verkäufer. Konstruktions- und Form-änderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
(2) Die angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Kurzfristige Lieferüberschreitungen sind unschädlich, falls nicht die Parteien den Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in dem Vertrag bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen den Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
(3) Der genannte Liefertermin wird möglichst eingehalten. Es handelt sich aber um kein Fixgeschäft. Bei Lieferverzögerung, ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nachbestellungen und Änderungen sind Zusatzaufträge, können nur beschränkt angenommen werden und sind erst nach Bestätigung gültig. Die Produktion kann erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Kaufvertrages begonnen werden.
(4) Höhere Gewalt oder eine beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörung z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen einmalig um die Dauer der durch diesen Umstand bedingten Leistungsstörung. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Einer vorherigen Nachfristsetzung durch den Käufer bedarf es in diesem Fall nicht. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit benachrichtigt. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer kann bei Verzug des Verkäufers den Ersatz eines Verzugschadens verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5% des Kaufpreises. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, muss er dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zur Lieferung setzten. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen.
(7) Soll die Übergabe nicht am gesetzlichen Erfüllungsort erfolgen, so muss dies ausdrücklich zusätzlich vereinbart werden. Wird die Ware an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt so gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers. Verpackungskosten werden nur dann berechnet, wenn das zu befördernde Gut zum sicheren Transport eine Verpackung oder gegebenen-falls eine seemännische Verpackung benötigt oder der Käufer dies wünscht. Kosten der Transport-versicherung, der Verladung und Überführung sowie vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.
- 4 Pflichten des Käufers
(1) Bei Vertragsunterzeichnung wird seitens des Käufers eine Anzahlung von 20% der Auftragssumme geleistet; weitere 20% sind bei Montagebeginn fällig. Die Restzahlung (50% der Auftragssumme) hat nach der Fertigstellung, vor Übergabe zu erfolgen. Zu einer Übergabe vor gänzlicher Bezahlung des Kaufpreises ist der Verkäufer nicht verpflichtet. In diesem Falle sind Lagergebühren und andere Kosten vom Käufer zu bezahlen. Die Abnahme erfolgt in der Werft des Verkäufers. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich in bar oder per bankbestätigtem Scheck. Des weiteren verpflichtet sich der Käufer, binnen 8 Tagen nach Unterfertigung dieses Kaufvertrages eine Sicherstellung in Form einer Bankgarantie über die jeweils aushaftende Auftragssumme mit einer Laufzeit bis mindestens 3 Monate nach geplanter Übergabe der Ware beizubringen. Die Preise verstehen sich ab Werft, exklusive Umsatzsteuer.
(2) Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis im Zeitpunkt der Übergaben der Kaufsache zu zahlen. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Die Leistung ist erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erbracht. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Wechsel werden nur kraft einer besonderen Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen entgegengenommen. Gegen Ansprüche des Vekäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt: ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht. Bei Exporten erfolgt die Beauftragung des Spediteurs durch den Käufer.
(3) Sind in dem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart, die von dem Käufer nicht eingehalten werden, so kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn erkennbar wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer Sicherheit geleistet hat.
(4) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.
(5) Haben die Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindesten ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
- 5 Abnahme
(1) Der Käufer hat das Recht, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, die mangelfreie Kaufsache innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei an der Kaufsache entstandne Schäden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(2) Dem Käufer wird vor der Übergabe ein Abnahmeprotokoll vorgelegt, das mit dem Käufer bei der Übernahme im einzelnen durchgegangen wird. Soweit durch Eintragung in dem Übergabeprotokoll belegt ist, dass die Ware bei der Übergabe frei von Mängeln war, so gilt die Vermutung des § 476 BGB als widerlegt, falls es sich nicht um versteckte Mängel handelt.
(3) Bleibt der Käufer mit der Abnahme der Kaufsache und der Zahlung des Kaufpreises länger als 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige unberechtigt im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen setzen. Einer Nachfirst bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme und Zahlung unberechtigt ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht imstande ist. Nach Ablauf der Nachfrist oder deren Entbehrlichkeit ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder geringer anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen wesentlich geringeren Schaden oder das Nichtbestehen eines Schadens nachweist.
- 6 Versand
(1) Die Gefahr für die Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Käufer oder an den vom Käufer beauftragten Spediteur über. Die Versandkosten trägt der Käufer, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
(2) Sollte der Transport vom Verkäufer organisiert werden, so hat der Käufer vor Fahrtantritt eine Wassersportkasko-Versicherung oder eine Transportversicherung jeweils zugunsten des Transporteurs abzuschließen.
(3) Der Verkäufer ist über offensichtliche Transportschäden innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware zu benachrichtigen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Absendung der Benachrichtigung an. Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist die Versicherung unverzüglich über Transportschäden zu benachrichtigen.
(4) Wird vom Käufer Transportweg, Versand oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der mutmaß-lichen Interessen des Käufers zu treffen. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für Verzögerungen in der Transportzeit.
- 7 Sachmängelhaftung
(1) Ist die Ware mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl zunächst Nacherfüllungen in der Form der Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Der Verkäufer wird sich zunächst um die Besserung des Mangels bemühen und dies dem Käufer anbieten. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nachlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer dem Verkäufer die verkaufte Sache am Übergabeort zum Zwecke der Nachbesserung übergibt. Verlangt der Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort, so trägt er die dadurch entsehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht möglich, so kann der Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort – dies kann auch der Betriebssitz des Verkäufers sein – auf Kosten des Käufers verlangen.
(3) Hat ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Herstellergarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Herstellergarantie geltend macht, da die Leistungen aus der Herstellergarantie im Falle der Nachbesserung häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung des Verkäufers, z.B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen unmittelbar an den Verkäufer um Zwecke der Nacherfüllung wenden.
(4) Mangelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen und bei neuen Schiffen in 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen und bei gebrauchten Schiffen in 1 Jahr, gerechnet jeweils ab Übergabe. Sowie der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen oder einen Mangel arglistig verschweigen hat, gilt die Beschränkung der Verjährung nicht. Die Beschränkung der Verjährung gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.
(2) Der Verkäufer kann die verkaufte Sache herausverlangen, wenn der von dem Kaufvertrag zurück
getreten ist.
(3) Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Die sind höher oder niedriger anzusetzten, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedriger Kosten oder das Nichtbestehen von Kosten nachweist.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat den Gerichtsvollzieher oder sonstige Dritte auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen, und dieses unter Übersendung des Pfandprotokolls dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und Schadensersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer von dem Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
- 9 Vermittlungsgeschäfte
(1) Wird der Händler im Kundenauftrag tätig, so finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien entstehen.
(2) Der Händler wird ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig, er übernimmt keine Belehrungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer.
- 10 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet bei leicht fahrlässig verursachten Schäden beschränkt.
(2) Eine Haftung des Verkäufers besteht nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschäden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Dasselbe gilt auch für Schäden, die durch einen Sachmangel verursacht wurden.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit.
(4) Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges auf Ersatz des Verspätungsschadens ist mit Ausnahme des Schadenersatzes statt der Leistung abschließend in § 3 Ziff. (5) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
(6) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- 11 Gerichtstand
Bei allen Rechtsgeschäften ist das sachlich zuständige Gericht der Stadt Augsbug bestimmt. Es gilt hierfür ausschließlich deutsches Recht.
- 12 Datenschutz
Wir weisen nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sicher gestellt, dass diese gespeicherte Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.