AGB Winterlager

  • 1 Mietobjekt

 

  • Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter/Nutzer die Beachtung und Geltung der Bootshallen- und Lagerordnung der Firma Segelzentrum Kagerer GmbH an. Die genannten Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Winterlagerplätzen im Freiland oder in der Halle.
  • Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt durch den Vermieter im Zeitpunkt der Wintereinlagerung.
  • Der Vermieter schuldet nach dem Vertrag ausschließlich die Gebrauchsüberlassung des vermieteten Platzes gemäß § 535 ff. BGB. Obhutspflichten für die von dem Mieter eingebrachten Sachen werden von dem Vermieter in keinem Fall übernommen. Es wird kein Lagervertrag oder Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Mit Ausnahme eines Falles höherer Gewalt, in welchem ein sofortiges Zugriffsrecht des Vermieters erforderlich, hat der Mieter den alleinigen Gewahrsam an den eingestellten Sachen.

 

 

  • 2 Leistungen des Vermieters

 

  • Der Winterlagervertrag ist ein Nutzungsvertrag, der folgende Leistungen umfasst. Jeweils einmaliger innerbetrieblicher An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche. Aufstellen des Bootes auf der Lagerfläche.
  • Weitergehende Leistungen umfasst dieser Mietvertrag nicht.
  • Überholungsarbeiten, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen durch den Vermieter werden durch diesen Mietvertrag nicht erfasst. Hierüber sind ggf. gesonderte Verträge abzuschließen.

 

 

  • 3 Mietdauer

 

Das Mietverhältnis gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, für jeweils eine Einlagerungssaison von Mitte Oktober bis Mitte April des Folgejahres. Der Mietvertrag soll auch für die folgende Winterlagerzeit gelten, wenn die Parteien diesen Vertrag nicht bis zum jeweils 31. März kündigen.

 

  • 4 Mietzins

 

  • Die vereinbarte Miete ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Winterlagerzeit auf das vom Vermieter bezeichnete Bankkonto einzuzahlen.

 

 

  • 5 Besondere Vorschriften für das Verbringen der Boote

 

  • Der Beginn der Wintereinlagerung wird vom Vermieter festgelegt. Der Vermieter versucht, Terminwünsche des Mieters zu berücksichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Termin unbedingt einzuhalten. Der Mieter hat sich an dem ihm mitgeteilten Tag der Wintereinlagerung mit seinem Boot zur Verfügung zu halten. Für das Aufslippen und für den Weitertransport auf dem Betriebsgelände des Vermieters hat der Mieter den Weisungen des Vermieters bzw. seines Personals unbedingt Folge zu leisten.
  • Der Tag der Auslagerung wird dem Mieter ebenfalls verbindlich vom Vermieter mitgeteilt. An diesem Tage hat sich der Mieter ganztägig zur Verfügung zu halten, um sein Boot auf dem Firmengelände oder im Wasser in Empfang zu nehmen.

 

 

  • 6 Versicherungen

 

Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu unterhalten und deren Bestehen und die letzte Prämienzahlung auf jederzeitige Anforderung des Vermieters nachzuweisen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er dem Vermieter oder anderen Mietern an deren eingebrachten Sachen zufügt.

 

 

  • 7 Mieterhöhungen

 

  • Die vereinbarte Miete erhöht sich jährlich um bis zu 4 %. Der Mieter akzeptiert die Mieterhöhung bei Vertragsverlängerung stillschweigend.
  • Der Vermieter kann auf eine Mieterhöhung verzichten.

 

 

  • 8 Übernahme des Mietplatzes

 

  • Der Mieter übernimmt den Mietplatz, so wie er liegt und steht, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  • Der Mieter ist verpflichtet, vor der Einlagerung alle feuergefährlichen Stoffe von Bord zu bringen. Dies gilt insbesondere für Gasflaschen. Treibstofftanks sind vor der Einlagerung zu entleeren und zu entlüften.

 

 

  • 9 Reparaturen und Wartungsarbeiten an dem Boot

 

  • Reparaturen und Wartungsarbeiten an dem Boot im Winterlager sind NICHT zulässig.

 

  • Sind Winterarbeiten vom Mieter geplant, sind diese VOR Einlagerung bekanntzugeben. Das Boot wir EINMALIG am Firmengelände bereitgestellt und wieder eingelagert.

 

  • 10 Kündigung des Mietvertrages

 

  • Beide Vertragsparteien können den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  • Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Wintereinlagerung den Mietzins noch nicht bezahlt hat oder eine besondere Gefahr von den eingebrachten Sachen ausgeht.
  • Wird der Stellplatz dennoch nicht fristgerecht geräumt, fallen ab dem 1. Tag tagesanteilige Gebühren entspr. der Winterlagerkosten zzgl. 20 % an.

 

  • 11 Pflichten des Mieters

 

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Boot vor der Einlagerung in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, so dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen des Vermieters sowie anderer Boote ausgeschlossen sind.
  • Das Boot ist winterfest zu machen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, das Boot in einem verkehrssicheren und -zulässigen Zustand zu halten. Dies betrifft auch den Trailer.
  • Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig oder außerhalb der üblichen Reihenfolge zu Wasser zu lassen, so trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten eines hierbei notwendigen Transportes anderer Boote.

 

  • 12 Untervermietung, Mieterwechsel

 

Eine Untervermietung oder ein Mieterwechsel während der Winterlagerzeit ist nicht möglich. Geänderte Eigentumsverhältnisse müssen unverzüglich angezeigt werden.

 

  • 13 Pfandrecht

 

Der Mieter räumt dem Vermieter für dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an dem Boot und seinen eingebrachten Sachen ein.

 

  • 14 Haftung

 

  • Die Haftung des Vermieters während des Auf- und Abslippens des Bootes sowie beim innerbetrieblichen An- und Abtransport sowie bei der Aufstellung des Bootes am Lagerplatz ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Mietzeit durch Dritte entstehen. Dies gilt insbesondere für Diebstahl, Einbruch, Feuer- und Sturmschäden.
  • Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch höhere Gewalt oder unerlaubte Handlungen Dritter entstehen.

 

  • 16 Beendigung des Mietverhältnisses

 

  • Der Mieter hat am Ende der Winterlagerzeit die Mietfläche in einem geräumten Zustand zurückzugeben.
  • Der Mieter ist verpflichtet, alle von ihm während der Mietzeit verursachten Schäden zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für Bodenverunreinigungen.
  • Weitergehende Schadensersatzansprüche sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

 

  • 17 Sonstige Vereinbarungen

 

  • Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  • Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
  • Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es ist dann eine der unwirksamen Bestimmung, dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach, möglichst nahe kommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Betriebssitz des Vermieters.